Öffentliche Auflage gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Strassengesetz (StrG) mit Rechtserwerb im Zusammenhang mit dem Projekt «Hindernisfreier Ausbau bestehender Bushaltestellen» an der Alte Winterthurerstrasse in Wallisellen

30. September 2021

Angaben zum Strassenbauprojekt
Das genannte Projekt wird gemäss §16 und § 17 Strassengesetz (StrG) öffentlich aufgelegt.

Projektbezeichnung
Wallisellen, Alte Winterthurerstrasse, hindernisfreier Ausbau bestehender Bushaltestellen

Bemerkungen zum Projekt
Im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetzes ist ein hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen «Gemeindehaus», «Hallenbad», «Alterszentrum», «Lindenplatz» und «Bützacker» beabsichtigt.

Rechtliche Hinweise und Fristen
Die Projektunterlagen liegen vom 30. September 2021 bis am 31. Oktober 2021
auf und können zu den ordentlichen Öffnungszeiten wie folgt eingesehen
werden:
Gemeindeverwaltung Wallisellen, Präsidialabteilung, Büro-Nr. 105, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen.
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf. 
Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.tiefbauamt.zh.ch digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Ergänzende rechtliche Hinweise 
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer
oder sonst wie in ihren schutzwürdigen Interessen berührte Personen,
Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts
gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Wallisellen, Zentralstrasse 9,
8304 Wallisellen zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren
und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung
Einsprache erheben.

Einsprachen sowie Frist und Gegenstand
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der
Schätzungskommission.

Enteignungsbann
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Veröffentlichungsdatum: 30. September 2021 (Anzeiger von Wallisellen)
1. Oktober 2021 (Amtsblatt des Kanton Zürich)
Frist in Tagen: 30 Tage
Ablauf der Frist: 1. November 2021

Kontaktstelle: Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren,
Walcheplatz 2, 8090 Zürich

Abteilung Sicherheit

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