Teilrevision kommunale Nutzungsplanung, Paket 2 - öffentliche Auflage 2025
Die Revisionsvorlage wurde basierend auf dem Räumlichen Entwicklungskonzept (REK), das vom Stadtrat Ende 2021 verabschiedet wurde, erarbeitet. Die Vorgaben aus den übergeordneten Planungsinstrumenten (Raumplanungsgesetz, kantonaler- und regionaler Richtplan) sind berücksichtigt. Die Grundsätze der vorliegenden Vorlage wurden im Rahmen von zwei Workshops mit Mitgliedern der Ortsparteien und weiteren Interessensvertretungen reflektiert und diskutiert.
Planungsablauf
Der Stadtrat von Wallisellen hat die Ortsplanungsrevision Anfang 2020 gestartet. Vom 19. Januar 2024 bis zum 19. März 2024 lag eine Vorlage zur Teilrevision der Nutzungsplanung öffentlich auf. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 hat die Gemeindeversammlung der allgemein anregenden Initiative für eine Umstellung von der Baumassen- zur Ausnützungsziffer als in den Kernzonen und den Wohnzonen massgebliche Dichteziffer zugestimmt. Der Stadtrat entschied darauf, die öffentlich aufgelegte Teilrevisionsvorlage in zwei Pakete aufzusplitten. Mit Beschluss vom 3. April 2025 hat die Gemeindeversammlung das Paket 1 bereinigt beschlossen. Über die nun vorliegende Vorlage zu Paket 2 wird die Gemeindeversammlung voraussichtlich im Juni 2026 entscheiden.
Unterlagen zur öffentlichen Auflage
Inhalte der Vorlage
Umstellung AZ statt BMZ
In den Kernzonen, Wohnzonen, Wohn- und Gewerbezonen sowie in der Quartiererhaltungszone wird die Ausnützungsziffer als Mass für die maximal zulässige bauliche Dichte eingeführt. Die Umrechnung wird transparent und nachvollziehbar vorgenommen. Durch die Umstellung selbst sollen keine Planungsvorteile entstehen, die eine kommunale Mehrwertabgabe auslösen.
Mit der Umstellung auf die Ausnützungsziffer ist eine Geschosszahlregelung einzuführen. Die Umstellung soll darüber hinaus genutzt werden, eine höhere Wohnqualität und eine bessere Einordnung von Neubauten ins Ortsbild zu fördern. Dies soll mittels Reduktion der zulässigen Abgrabung erreicht werden. Die Veränderungen ziehen weitere Justierungen an den Grundmassen (z.B. Fassadenhöhe) nach sich.
Quartiererhaltungszone Gartenstadt
Der dörfliche Teil von Wallisellen ist geprägt durch die Gartenstadtquartiere aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Vorherrschend ist das Wohnhaus im grosszügigen Garten. Neubauten sollen künftig besser auf den Charakter dieser Quartiere abgestimmt sein. Im Zonenplan werden daher zwei Quartiererhaltungszonen bezeichnet und die Bau- und Zonenordnung wird in Bezug auf die Gestaltung der Neubauten und die Anforderungen an die Umgebungsgestaltung ergänzt. Die zulässige bauliche Dichte in den Gebieten bleibt gegenüber der heutigen Zonierung unverändert.
Weitere Themen
Weitere Themen der Teilrevision sind:
- Parkierung: Gestützt auf den kommunalen Richtplan Verkehr, der eine Plafonierung des motorisierten Individualverkehrs vorsieht, werden die Parkierungsvorschriften angepasst. Neu wird die minimal erforderliche Anzahl Parkplätze reduziert und eine maximal zulässige Anzahl festgelegt.
- Erleichterungen zur baulichen Verdichtung in Wohnzonen: Die Vorschriften für Arealüberbauungen werden an die Ausnützungsziffer angepasst und auf geeignete Zonen beschränkt. Darüber hinaus werden Sonderbauvorschriften eingeführt, die das Weiterbauen im Bestand und somit eine nachhaltige Siedlungserneuerung fördern.
- Aufzonung: Im Gebiet Hofacker wird mit einer Zonenplananpassung die bauliche Dichte erhöht.
- Mehrere Anpassungen in der Bau- und Zonenordnung und im Zonenplan sind von technischer Natur oder werden aufgrund von Erfahrungen im Vollzug vorgenommen.
Öffentliche Auflage
Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung – Paket 2 wird vom 5. September 2025 bis am 4. November 2025 in der Abteilung Hochbau + Planung, Zentralstrasse 9, öffentlich aufgelegt und ist auf dieser Seite abrufbar. Innerhalb der Auflagefrist kann sich die Bevölkerung zur Vorlage äussern. Das Planungsinstrument wird anschliessend bei Bedarf überarbeitet und voraussichtlich im Juni 2026 der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an den Stadtrat Wallisellen, Postfach, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen zu richten. Aus den Einwendungen müssen klar unterscheidbare Anträge und die dazugehörigen Begründungen ersichtlich sein. Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Festsetzung der Vorlage durch die Gemeindeversammlung entschieden.
Zugehörige Objekte
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Hochbau + Planung | 044 832 63 63 | hochbau@wallisellen.ch |
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Stadtplanung | 044 832 63 63 | hochbau@wallisellen.ch |