Kommunaler Mehrwertausgleich
Die ursprüngliche Vorlage für die Einführung eines Mehrwertausgleiches wurde durch die Gemeindeversammlung im Juni 2023 zurückgewiesen, weshalb der Stadtrat jetzt einen überarbeiteten Antrag vorlegt. Das Geschäft liegt ab 15. März 2024 während 60 Tagen öffentlich auf.
Mit der Annahme der Revision des Raumplanungsgesetzes haben sich die Schweizer Stimmberechtigten im Jahr 2013 für die Innenentwicklung ausgesprochen. Eine qualitätsvolle Innenentwicklung kann mit Massnahmen wie der Schaffung oder Aufwertung von öffentlichen Freiräumen oder der Verbesserung der Zugänglichkeit von Einrichtungen im öffentlichen Interesse erfolgen. Diese Massnahmen können entweder durch die Allgemeinheit oder aber zumindest teilweise durch den Mehrwertausgleich bei Um- und Aufzonungen finanziert werden. Bei einer Finanzierung durch den Mehrwertausgleich beteiligen sich durch Planungsmassnahmen begünstigte Grundeigentümer an den Folgekosten der Planungsmassnahmen. Die Finanzierung über den Mehrwertausgleich ist somit die gesellschaftlich gerechtere und faire Methode.
Mehrwertausgleich im Rahmen laufender Teilrevision Nutzungsplanung
Der Stadtrat Wallisellen möchte den Mehrwertausgleich im Rahmen einer Teilrevision in die Bau- und Zonenordnung einfliessen lassen. Ein erster Antrag zur Einführung des Mehrwertausgleiches wurde durch die Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2023 zurückgewiesen. Bei der Rückweisung wurde argumentiert, dass vor einer Einführung eines Mehrwertausgleiches bekannt sein müsse, in welchen Gebieten der Mehrwertausgleich bei der laufenden Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung zum Tragen käme.
Diese Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung liegt bis am 19. März 2024 öffentlich auf. Damit sind die Veränderungen im Rechtserlass und insbesondere die Gebiete, die für eine Auf- oder Umzonung vorgesehen sind, öffentlich bekannt. Die Forderung der Gemeindeversammlung, wonach vor dem Entscheid zur Einführung eines Mehrwertausgleiches dieser Aspekt bekannt sein muss, ist damit erfüllt. Die direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind persönlich und schriftlich mit einer Mehrwertprognose informiert worden.
Neue Vorlage mit tieferem Abgabesatz
Der Stadtrat hat deshalb eine überarbeitete Vorlage zur Einführung eines Mehrwertausgleiches ausgearbeitet und zuhanden der öffentlichen Auflage verabschiedet. Der Abgabesatz wurde gegenüber der ersten Vorlage, die einen Abgabesatz von 40 % vorgeschlagen hatte, reduziert und neu auf 20 % festgelegt. Grundstücke, die kleiner sind als die Freifläche, sind bei einer Um- oder Aufzonung vom Mehrwertausgleich ausgenommen, es sei denn, der Mehrwert beträgt mehr als CHF 250'000. Der Stadtrat hat diese Freifläche unverändert bei 2'000 m2 festgelegt.
Angaben zur Auflage
Die Unterlagen liegen vom 15. März 2024 bis am 14. Mai 2024 während 60 Tagen von der Publikation an gerechnet öffentlich auf und können während dieser Zeit in der Stadtverwaltung Wallisellen, Abteilung Hochbau + Planung, Herzogenmühle 18, Wallisellen während den Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. Sämtliche Unterlagen stehen auch auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.
Ergänzende rechtliche Hinweise
Während der Auflagefrist kann sich jedermann zum Inhalt äussern. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an den Stadtrat Wallisellen, Postfach, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen zu richten. Aus den Einwendungen müssen klar unterscheidbare Anträge und die dazugehörigen Begründungen ersichtlich sein. Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Festsetzung der Vorlage durch die Gemeindeversammlung entschieden.
Frist öffentliche Auflage: 60 Tage, Ablauf der Frist: 14. Mai 2024
Zugehörige Objekte
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Hochbau + Planung | 044 832 63 63 | hochbau@wallisellen.ch |
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Stadtplanung | 044 832 63 63 | hochbau@wallisellen.ch |