Harmonisierung der Baubegriffe
Weil im Kanton Zürich die Baubegriffe teilweise im Planungs- und Baugesetz (PBG; LS 700.1), teilweise aber auch in der Allgemeinen Bauverordnung (ABV; LS 700.2) geregelt sind, bedurfte neben dem PBG auch die ABV einer Änderung. Ausserdem mussten die Bauverfahrensverordnung (BVV; LS 700.6) und die Besondere Bauverordnung II (BBV II; LS 700.22) teilweise ebenfalls an die neuen Begriffe angepasst werden.
Diese Gesetzesänderungen traten am 1. März 2017 auf kantonaler Ebene in Kraft. Die Änderungen werden in den einzelnen Gemeinden jedoch erst wirksam, wenn diese ihre Bau- und Zonenordnungen (BZO) ebenfalls harmonisiert haben. Die Gemeinden haben dazu Zeit bis am 28. Februar 2025. Obschon also die erwähnten Änderungen des kantonalen Rechts seit 1. März 2017 in der Loseblattsammlung (Gesetzessammlung des Kantons Zürich) als aktuelle Fassung erscheinen (nachfolgend: Fassung B), sind sie vorläufig noch nicht anwendbar. Solange eine Gemeinde ihre BZO nicht harmonisiert hat, sind Bauvorhaben in der betreffenden Gemeinde anhand der bis zum 28. Februar 2017 geltenden «historischen» Gesetzesfassung (nachfolgend: Fassung A) zu beurteilen.
Weitere Informationen zur Harmonisierung der Baubegriffe finden Sie hier.
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Hochbau + Planung | 044 832 63 63 | hochbau@wallisellen.ch |
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