Erneuerungswahlen der Evangelisch-reformierten Kirchenpfl ege für die Amtsdauer 2026 – 2030, Wahlanordnung

2. Oktober 2025
  1. Der erste Wahlgang für die Erneuerungswahl der an der Urne gemäss Art. 6  irchgemeindeordnung zu wählenden sieben Mitgliedern der Kirchenpflege der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wallisellen inkl. deren Präsidentin bzw. Präsidenten für die Amtsdauer 2026 – 2030 findet am Sonntag, 8. März 2026, statt.
  2. Ein allfälliger zweiter Wahlgang fi ndet am Sonntag, 10. Mai 2026, statt.
  3. Die Wahl wird gemäss Art. 6 Ziff . 2 Kirchgemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff . des Gesetzes über die politischen Rechte an der Urne mit einem gedruckten Wahlzettel durchgeführt. Sofern jedoch mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.
  4. Für die Wahl fi ndet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff . GPR). Die Wahlanordnung wird am Donnerstag, 2. Oktober 2025 amtlich publiziert. Wahlvorschläge müssen bis spätestens Dienstag, 11. November 2025, 16.30 Uhr beim Stadtrat Wallisellen, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroff en sein (vgl. § 7a Abs. 2 Verordnung über die politischen Rechte, LS 161.1).
  5. Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum Dienstag, 18. März 2026, 16.30 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am Donnerstag, 12. März 2026, amtlich publiziert.
  6. In die Kirchenpfl ege wählbar sind auch Mitglieder der Landeskirche, die in der Kirchgemeinde über keinen politischen Wohnsitz verfügen (§ 23 GPR und Art. 5 Abs. 2 Kirchgemeindeordnung).
  7. Die vorgeschlagenen Personen sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z. B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
  8. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Wallisellen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
  9. Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröff entlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom Donnerstag, 27. November 2025, bis Donnerstag, 4. Dezember 2025, 18.30 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
  10. Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtratskanzlei oder auf der Internetseite der Stadt heruntergeladen werden. 
  11. Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung der Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Stadtrat Wallisellen

Zugehörige Objekte

Name
Wahlvorschlag evangelisch-reformierte Kirchenpflege 2026-2030 (DOCX, 159.25 kB) Download 0 Wahlvorschlag evangelisch-reformierte Kirchenpflege 2026-2030
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