Erneuerungswahlen der Synode der Römisch- katholischen Körperschaft des Kantons Zürich für die Amtsdauer 2027 – 2031, Wahlanordnung

17. September 2026
  1. Der erste Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2027 – 2031 der Mitglieder der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich im Wahlkreis der Kirchgemeinde Wallisellen mit zwei Sitzen wird für den Sonntag, 28. Februar 2027 angeordnet.
  2. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027, statt.
  3. Die Urnenwahl wird gemäss Art. 21 f. KO i.V.m. §§ 48 ff. GPR mit gedruckten Wahlvorschlägen durchgeführt.
  4. Wahlvorschläge müssen bis spätestens Dienstag, 27. Oktober 2026, 16.30 Uhr dem Stadtrat, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen eingereicht werden.
  5. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am Donnerstag, 4. März 2027, amtlich publiziert.
  6. Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum Dienstag, 9. März 2027, 16.30 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden.
  7. Wählbar sind Mitglieder der Kirchgemeinde, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung B, C und Ci sind. Die Kandidierenden muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat, und Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname). Anzugeben ist, ob ein kirchliches Anstellungsverhältnis besteht.
  8. Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterschrieben sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
  9. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Stadtratskanzlei, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen oder als Download auf der Internetseite erhältlich.
  10. Der Stadtrat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a GPR erfüllt sind. Andernfalls findet eine Urnenwahl statt.
  11. Gegen diese Wahlanordnung kann gemäss Art. 47 lit. d KO wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, c/o Silvia Eggenschwiler Suppan, Kull Ruzek Eggenschwiler Rechtsanwälte, Florastrasse 1, 8008 Zürich erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

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