Daten

  • Montag, 8. Juni 2026, 19.00 Uhr
  • Dienstag, 9. Juni 2026, 19.00 Uhr

Für die Beratung des Geschäfts sind zwei Abende reserviert. Die Beratung wird am Montag, 8. Juni 2026, 19.00 Uhr gestartet. Sie wird, sofern erforderlich, unterbrochen und am folgenden Abend fortgesetzt.

Ort

Mehrzweckhalle, Alte Winterthurerstrasse 58, 8304 Wallisellen

Voraussichtlicher Ablauf

Antrag 1: Umsetzungsvorlage Ausnützungs- statt Baumassenziffer

  1. Vorstellung der Umsetzungsvorlage Ausnützungs- statt Baumassenziffer
  2. Eintretensdebatte
  3. Teilrevision BZO (blau eingefärbte Artikel)
  4. Teilrevision Zonenplan (blau umrandete Zonen)
  5. Abstimmung Antrag 1

Antrag 2: Änderungen von BZO und Zonenplan infolge des funktionalen Zusammenhangs mit der Initiative

  1. Vorstellung der Umsetzungsvorlage Ausnützungs- statt Baumassenziffer
  2. Eintretensdebatte
  3. Teilrevision BZO (grün eingefärbte Artikel)
  4. Teilrevision Zonenplan (grün umrandete Zonen)
  5. Abstimmung Antrag 2

Zulässige Anträge

Zur Höhe der Ausnützungsziffer

Mit der vom Stadtrat beantragten Umsetzungsvorlage ist keine Aufzonung und somit auch keine kommunale Mehrwertabgabe verbunden. Die Modellrechnung bildet die Basis für die Umsetzungsvorlage.

Die in der Modellrechnung ermittelten Werte wurden für die BZO gerundet. Innerhalb der Rundungsdifferenz des jeweils beantragten Werts sind grundsätzlich Änderungsanträge zu den Ausnützungsziffern zulässig.
Beispiel für die bisherige Wohnzone W1.4 mit einer Baumassenziffer 1.4:
Berechnete Ausnützungsziffer: AZ 37.5 %
Beantragte Ausnützungsziffer Stadtrat: AZ 35 %
Zulässiger Änderungsantrag an der Gemeindeversammlung: AZ 40 %

Anträge zu höheren Ausnützungsziffern – z.B. AZ 45 % für die bisherige Wohnzone W1.4 – kämen insbesondere in den Wohnzonen mit einer tiefen baulichen Dichte einer Aufzonung gleich. Damit an der Gemeindeversammlung solche Aufzonung hätten festgesetzt werden dürfen, hätte gemäss § 11 Mehrwertausgleichsverordnung (LS 700.91) davor der voraussichtliche Mehrwert der Planungsmassnahme ermittelt und kommuniziert werden müssen. Ausserdem würden mit einer Aufzonung kantonale Auflagen ausgelöst, die für die Genehmigung zu erfüllen wären.

Zur Geschosszahl und zur giebelseitigen Fassadenhöhe

Mit der Ausnützungsziffer muss in den Kern- und Wohnzonen die Geschosszahl in der BZO vorgegeben werden. Zudem müssen weitere Grundmasse angepasst werden. Die vom Stadtrat unterbreitete Umsetzungsvorlage basiert auf folgenden Grundsätzen:

  • Es darf insgesamt nicht höher gebaut werden, als die BZO heute erlaubt. Die maximale Höhe der Gebäude bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion bleibt in allen Zonen grundsätzlich gleich.
  • Im Interesse der Wohnqualität soll das Wohnen in Untergeschossen nicht gefördert werden. Daher werden in den Wohnzonen anstelle von sogenannten anrechenbaren Untergeschossen Vollgeschosse erlaubt. Die zulässige Fassadenhöhe gemäss geltender BZO wird um 1 m erhöht. Im Gegenzug dürfen die Geschosse durch Abgrabungen künftig nur noch um 0.5 m anstatt wie bisher um 1.5 m freigelegt werden (Ziffer 9.3.1 BZO). Dadurch treten die Gebäude insgesamt nicht höher in Erscheinung, als die BZO heute erlaubt.
  • In den Kernzonen werden zwei Vollgeschosse und zwei Dachgeschosse bei unveränderter Fassadenhöhe und Dachgeschosshöhe erlaubt.

Die Grundmasse sind in den jeweiligen Zonen aufeinander abgestimmt. Veränderungen hätten tiefgreifende Auswirkungen auf das Gesamtsystem der Umstellung von der BMZ auf die AZ zur Folge. So würde z.B. eine Änderung der zulässigen Geschosszahl die AZ verändern. Eine Erhöhung der Firsthöhe hätte grössere Gebäudevolumen zur Folge. Änderungsanträge an der Gemeindeversammlung zu den Grundmassen hätten zur Folge, dass die andere Grundmasse ad hoc neu definiert werden müssten und überdies zu beurteilen wäre, ob eine mehrwertabgaberelevante Aufzonung vorliegt oder nicht.

Daher wird der Stadtrat auf Änderungsanträge zu den folgenden Grundmassen aus den erwähnten Gründen nicht eintreten, da deren Auswirkungen nicht ad hoc beurteilt werden können:

  • Anzahl Vollgeschosse
  • Anrechenbare Untergeschosse
  • Anzahl Dachgeschosse
  • Fassadenhöhe giebelseitig (ehemalige Firsthöhe)

Änderungen im Zonenplan

Mit der Umstellung von der BMZ auf die AZ sind auch die Zonenbezeichnungen im Zonenplan anzupassen. Die entsprechenden Änderungen sind im Zonenplan bezeichnet. Ansonsten sind im Antrag 1 keine Anpassungen am Zonenplan nötig.

Änderungsanträge zur Verschiebung der Zonengrenzen sind nicht möglich, da sie einer Aufzonungen oder allenfalls Abzonungen gleichkommen würden.