Wallisellen erhält eine Rechtsordnung

1370
Für das Selbstverständnis einer dörflichen Gemeinschaft ausserordentlich wichtig ist der Schritt zu einem eigenen Rechtsraum. Die Rechte einer dörflichen Gemeinschaft werden in so genannten Offnungen festgehalten. Solche Offnungen sind nicht eigentliche Dorfverfassungen oder Gesetzesbücher, sondern eher „bilaterale Verträge“ zwischen dem Grundherrn und der Dorfgemeinschaft. Aber sie enthalten gleichwohl zahlreiche Angaben über die dörflichen Rechte.

Die Offnung von Wallisellen trägt das Datum 1528, doch gehen die ersten Walliseller Offnungen vermutlich auf die Zeitspanne von 1370 bis 1424 zurück. Von Rieden ist keine eigene Offnung erhalten geblieben, doch ist belegt, dass auch Rieden über eine solche verfügte. Ein Teil der Riedener Offnung ist nämlich in derjenigen von Dietlikon enthalten.

Die Offnungen von Rieden und Wallisellen regeln das Verhältnis zwischen Herrschaft und Untertanen sowie Fragen bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung von Gemeindegebiet.