Pilzkontrolle
Informationen sind auch erhältlich bei der Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane auf www.vapko.ch
Pilzsammler Achtung!
Beachten Sie die kantonale Pilzschutzverordnung vom 23. März 1983:
§ 2 Abs. 1
Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden.
§ 5 Abs. 1
Eine Person darf im Tag nicht mehr als ein Kilo Pilze sammeln.
§ 5 Abs. 2
In der Zeit vom ersten bis zum zehnten Tag jedes Kalender-Monats dürfen keine Pilze gesammelt werden.
§ 6
Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis 1’000 Franken bestraft. Hat der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht gehandelt, beträgt die Busse mindestens 50 Franken.
Zugehörige Objekte
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Merkblatt amtliche Pilzkontrolle Zürcher Unterland 2025 (PDF, 338.5 kB) | Download | 0 | Merkblatt amtliche Pilzkontrolle Zürcher Unterland 2025 |
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