Allgemeines Feuer- und Feuerwerksverbot
Die zuständigen Behörden des Kantons Zürich haben per Freitag, 26. Juni 2026, 12.00 Uhr mittags, für das ganze Kantonsgebiet ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe angeordnet. Auf denselben Zeitpunkt hat der Ressortvorsteher Bevölkerung + Sicherheit ein zusätzliches, allgemeines Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem gesamten Stadtgebiet
angeordnet. Da sich die Gefahrenlage noch nicht ausreichend entschärft hat, bleibt das Feuer- und Feuerwerksverbot weiterhin bestehen. Das Verbot umfasst:
- Das Entfachen von offenem Feuer im Freien. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen und Einweggrills (auch nicht in Gärten, auf Balkonen, Terrassen und Grillplätzen).
- Das Grillieren mit Grillgeräten, die mit Holz, Kohle oder Holzkohle betrieben werden.
- Das Wegwerfen von brennenden Zigaretten, anderen Raucherwaren oder Streichhölzern.
- Das Steigenlassen von sogenannten Himmelslaternen, Ballonen mit Wunderkerzen, Glücks und Wunschlaternen oder dergleichen.
- Das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art.
- Das Abbrennen von Höhenfeuern.
- Das Anzünden von Fackeln.
Ausgenommen vom Verbot ist das Grillieren auf Gas- oder Elektrogrills, sofern die nötige Sorgfalt angewendet wird und keine anderslautenden Regeln der jeweiligen Hausverwaltung oder Entscheidungsträger gelten.
Das allgemeine Feuer- und Feuerwerksverbot gilt bis auf Widerruf. Aktuelle Informationen zum Feuer- und Feuerwerksverbot sind auf der der Webseite der Stadt Wallisellen zu finden.