Festlegung Gewässerraum
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Stadt Wallisellen wurde vom 10. Dezember 2025 bis zum 11. Februar 2026 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.
Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 14. April 2026 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Stadt Wallisellen festgelegt.
Angaben zur Auflage
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Stadt Wallisellen die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 14. April 2026 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen und dem zugehörigen Gewässerraumdossier vom 29. April 2026 bis zum 29. Mai 2026 während 30 Tagen im Stadthaus Wallisellen, Abteilung Tiefbau + Landschaft, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen, sowie zusätzlich auf der Webseite der Stadt öffentlich aufgelegt. Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) publiziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zugehörige Objekte
| Name | Download |
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| Name | Telefon | Kontakt |
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| Tiefbau + Landschaft | 044 832 62 10 | tiefbau@wallisellen.ch |
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Umwelt | 044 832 62 10 | umwelt@wallisellen.ch |