Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts

8. November 2018

N01/42, 46 AP Verzweigung Zürich Nord - Verzweigung Zürich Ost - Verzweigung Brüttisellen

1. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

hat gestützt auf Art. 27a bis 27c des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren eingeleitet.

2. Öffentliche Planauflage
Das Projekt einschliesslich des Rodungsdossiers liegt während der Auflagefrist bei den Gemeinden Zürich, Wangen-Brüttisellen, Wallisellen, Dietlikon und Dübendorf während den ordentlichen Öffnungszeiten auf. Das Projekt liegt ebenfalls beim Kanton Zürich (Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 3. Stock, Eingangsbereich) während der Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf; siehe auch die Publikation der Unterlagen auf http://www.afv.zh.ch/N01-42.

Die Auflagefrist läuft vom 12. November 2018 bis 11. Dezember 2018.

Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert. Ebenso sind die geänderten Grundstücksgrenzen gekennzeichnet. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Kochergasse 6, 3003 Bern, vorzubringen (Art. 27a NSG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG).

3. Verfügungsbeschränkung

Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an dürfen ohne Bewilligung des ASTRA auf dem vom Auflageprojekt erfassten Gebiet keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden, welche die Enteignung oder die Erstellung der projektierten Anlage erschweren oder verteuern (Art 27b Abs. 3 NSG und Art. 42–44 EntG).

4. Anhörung betroffener Dritter

Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann gestützl auf Art. 27d NSG während der Auflagefrist gegen das Projekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Kochergasse 6, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre lnteressen mit Einsprache.

lnnerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den strengen Voraussetzungen in den Artikeln 39-41 EntG sind beim UVEK einzureichen.

Zugehörige Objekte

Name
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