Sperrung von öffentlichen Plätzen

27. März 2020

Ausgangslage
Der Bundesrat hat für die Zeit bis zum 19. April 2020 das Treffen von mehr als 5 Personen in der Öffentlichkeit verboten. Damit sind öffentliche Plätze, Spazierwege oder Parkanlagen gemeint. Treffen sich weniger als fünf Personen, müssen sie eine Distanz von mehr als zwei Metern einhalten. Wer sich nicht daran hält, wird mit einer Busse bestraft.

Situation in Wallisellen
Die Angehörigen der Kommunalpolizei patrouillieren seit diesem Bundeserlass vermehr auf dem Gemeindegebiet. Die Bundesbestimmungen werden gut befolgt, so dass die Kommunalpolizei nur in einem äusserst geringen Masse einschreiten musste.
Bei bekannten und beliebten Treffpunkten ist jedoch festzustellen, dass die Einhaltung des Versammlungs-verbots nicht strikte eingehalten wird. Die Sperrung mit entsprechenden Hinweisen dieser Ort ist deshalb sinnvoll. Es handelt sich aktuell um:

  • Reservoiranlage Tambel
  • Grill-, Spiel- und Skaterplatz beim Sport- und Erholungszentrum
  • Grillanlage im Hinteren Grindel

 

Massnahmen
Die Kommunalpolizei hat nach Rücksprache mit dem zuständigen Ressortvorsteher und dem Stabschef des Gemeindeführungsstabs dem Unterhaltsdienst den Auftrag gegeben, diese drei Plätze mit sofortiger Wirkung als abzusperren und zu kennzeichnen.
Der Gemeinderat ist an der Sitzung vom 24. März 2020 über die noch zu formulierende Präsidialverfügung informiert worden.

Der Gemeindepräsident verfügt:

  1. Gestützt auf die vorstehensien Ausführungen werden im Sinne der Vorsorge folgende öffentlich zugänglichen Plätze mit sofortiger Wirkung für den Publikumsverkehr gesperrt:
  • Reservoiranlage Tambel
  • Grill-, Spiel- und Skaterplatz beim Sport- und Erholungszentrum
  • Grillplatz im Hinderen Grindel
  1. Dem Ressortvorsteher Sicherheit wird die Kompetenz erteilt, im Sinne der Vorsorge nach vorgängiger Information des Gemeindepräsidenten weitere öffentliche Plätze sperren zu lassen.
  2. Diese Massnahme / Verfügung gilt vor vorerst befristet bis zum 19. April 2020. Bei einer Verlängerung des Bundesbeschlusses gilt dies sinngemäss für diese Festlegung.
  3. Veröffentlichung
    Dieser Behördenerlass ist gestützt auf § 7 Gemeindegesetz zu veröffentlichen. Infolge der Dringlichkeit dieser Verfügung erfolgt die Veröffentlichung vorab auf der Website der Gemeinde Wallisellen sowie in den Anschlagkasten. In einem zweiten Schritt dann als Inserat in der nächsten Ausgabe des Anzeigers von Wallisellen.
  4. Rechtsmittelbelehrung
    Gegen diese Verfügung kann innert 5 Tagen (verkürzte Frist gestützt auf § 22 Abs. 3 Verwaltungsrechts-pflegegesetz VRG) beim Bezirksrat Bülach, 8180 Bülach, Rekurs erhoben werden. Die Schrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
    In Anwendung von § 25 Abs. 3 VRG wird einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.
    Die Berechnung der Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung der Präsidialverfügung auf der Website der Gemeinde Wallisellen (www.wallisellen.ch).

Zugehörige Objekte

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