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PatentwesenZuständige Abteilungen: Sicherheit Zuständiger Bereich: Verantwortlich: Huggenberger, Rolf
Ein Patent benötigt gemäss §2 des Gastgewerbegesetzes, - wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;
- wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.
Es wird zwischen drei Arten von Patenten unterschieden: Patent zur Führung einer Gastwirtschaft: Dieses Patent wird für jede Art von Gastwirtschaftsbetrieb sowie für Klein- und Mittelverkaufsbetriebe benötigt und auf unbestimmte Zeit ausgestellt. Die Gebühr beträgt total Fr. 210.00. Benützen Sie dazu den Onlinedienst "Patent Gastwirtschaft". Neben dem ausgefüllten Formular sind ausserdem ein Handlungsfähigkeitszeugnis (erhältlich in der Wohngemeinde des Patentinhabers) sowie ein Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister (Formular ist in jeder Gemeindeverwaltung erhältlich) beizulegen. Befristetes Patent zur Führung eines vorübergehenden Gastwirtschaftsbetriebes: Für vorübergehende Restaurationsbetriebe oder Festwirtschaften wird dieses Patent benötigt. Es wird auf eine bestimmte Zeitdauer ausgestellt. Die Gebühr richtet sich nach der Art des Anlasses. Benützen Sie dazu den Onlinedienst "Patent befristete Gastwirtschaft". Befristetes Patent zur Führung eines vorübergehenden Klein- und Mittelverkaufsbetriebes: Dieses Patent wird insbesondere für Ausstellungen benötigt, wo Lebensmittel verkauft werden. Es wird auf eine bestimmte Zeitdauer ausgestellt. Die Gebühr richtet sich nach der Art des Anlasses. Benützen Sie dazu den Onlinedienst "Patent Klein- und Mittelverkauf".
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