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Pflegeversorgung & Pflegefinanzierung in der Gemeinde Wallisellen
(Weitere Informationen für PatientInnen und Angehörige zur Pflegefinanzierung sind auf der Homepage des Kantons Zürich zu finden.) Pflegeversorgung & Pflegefinanzierung in der Gemeinde Wallisellen Das kantonale Pflegegesetz (seit dem 1. Januar 2011 in Kraft) bringt für die Pflegefinanzierung zwei wesentliche Neuerungen. Einerseits wurde der Grundsatz „ambulant vor stationär“ als Leitmotiv im Gesetz verankert. Andererseits liegt neu die Pflicht bei den Gemeinden, für pflegebedürftige Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde die Pflegeversorgung sicher zu stellen und mit zu finanzieren (§ 5 Pflegegesetz; § 3 Verordnung über die Pflegeversorgung). Als Auskunftsstelle Pflegeversorgung hat der Gemeinderat von Wallisellen per 1. Januar 2011 die Altersbeauftragte bezeichnet (Abteilung Gesellschaft). Die Auskunftsstelle dient der Information der Betroffenen, Angehörigen und Interessierten über das Angebot an ambulanten Diensten und Langzeitpflegeplätzen und deren Verfügbarkeit. Carmen Jucker, Beauftragte für Altersfragen, Tel. 044 877 76 07 Die Clearingstelle Pflegefinanzierung (Abteilung Gesellschaft) ist zuständig für die Prüfung, Abwicklung und das Controlling der finanziellen Beteiligung der Gemeinde an den ambulanten und stationären Pflegekosten. Die Clearingstelle ist Ansprechpartnerin für Leistungsanbieter im Pflegebereich sowie bei Kostengutsprachen (finanzielle Verpflichtung der Gemeinde gemäss Pflegegesetz) und arbeitet eng mit der Auskunftsstelle Pflegeversorgung zusammen. Solenka Nielsen, Clearingstelle Pflegefinanzierung, Tel. 044 832 61 11 Finanzielle Beteiligung der Gemeinde an Pflegeleistungen anspruchsberechtigter Personen: - Nimmt eine anspruchsberechtigte Person auf eigenen Wunsch und trotz genügender Kapazitäten der gemeindeeigenen Spitex Wallisellen ASZW, des Alterszentrums Wägelwiesen und des Pflegezentrums Rotacher einen anderen/privaten Anbieter für pflegerische Leistungen in Anspruch, übernimmt die Gemeinde Wallisellen gemäss Pflegegesetz einzig das Normdefizit (gemäss Zürcher Tarife). Nach Ablauf der Rekursfrist wird eine entsprechende, grundsätzlich befristete Kostengutsprache gewährt.
- Ist die Inanspruchnahme von pflegerischen Leistungen bei einem anderen/privaten Anbieter medizinisch begründet (spezifischer Pflegebedarf, der nur durch spezialisierte Anbieter abgedeckt werden kann), ist ein schriftliches Gesuch mit Begründung für die Übernahme des Restdefizits erforderlich. Wird dem Gesuch statt gegeben, wird eine entsprechende individuelle, grundsätzlich befristete Kostengutsprache gewährt.
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