Projekt Gemeindehaus - Verwaltungsrechtlicher Vertrag der Unterschutzstellung / Teilentlassung aus dem Inventar

5. September 2019

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 27. August 2019 (Geschäft Nr. 2019-245) den Verwaltungsrechtlichen Vertrag genehmigt. Dieser beinhaltet die dauernde Unterschutzstellung (gestützt auf § 205 lit. c PBG) des Gemeindehauses/Hauptgebäudes (Altbau), Bibliotheksgebäudes (Zwischenbau) und Verbindungsdaches zwischen den genannten Gebäuden, die Teile von Vers.-Nr. 1732 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10994 sind, und stellen samt Umgebung Schutzobjekte im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG dar.

Der Gemeinderat hat zudem mit Beschluss vom 27. August 2019 (Geschäft Nr. 2019-245) beschlossen, das Werkgebäude, welches Teil von Vers.-Nr. 1732 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10994 ist, nicht unter Denkmalschutz zu stellen und daher aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten und Anlagen zu entlassen, sobald die Baubehörde aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung die Baufreigabe für den Ersatzneubau erteilt hat.

Der Beschluss des Gemeinderates sowie die Akten können während 30 Tagen, vom Datum der Ausschreibung an, in der Abteilung Hochbau und Planung, Herzogenmühle 18, 8304 Wallisellen, während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.

Gegen diesen Beschluss kann innert dreissig Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Schrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Dem Lauf der Rekursfrist und allfälligen Rechtsmitteln gegen diesen Beschluss kommt von Gesetztes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.

 

Gemeinderat Wallisellen

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