Flughafen Zürich - Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements 2017, Verfahrensvereinigung und neue Lärmberechnung

5. September 2019
Gesuchstellerin: Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich (FZAG)
Verfahren:

Das BAZL vereinigt die folgenden Verfahren und führt sie unter der Bezeichnung «Betriebsreglement 2017» weiter:

  • Gesuch um Genehmigung des Betriebsreglements 2017 (BR 2017);
  • Neue Festlegung der zulässigen Fluglärmimmissionen in der Nacht;
  • Prüfung einer Vorverlegung der letzten Slots am Abend.

BR 2017:

Das Gesuch um Genehmigung der im BR 2017 zusammen­gefassten Änderungen lag in allen betroffenen Gemeinden vom 3. September bis zum 2. Oktober 2018 öffentlich auf.
Neue Festlegung der zulässigen Fluglärm­immissionen in der Nacht: Das BR 2017 umfasst neu auch die Festlegung der geänder­ten zulässigen Fluglärmimmissionen für die Nachtstunden sowie die Gewährung von Erleichterungen für die von Überschreitungen der Immissionsgrenz- bzw. Alarmwerte betroffenen Grundstücke.
Planungswerte in der Nacht: Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat die FZAG angewiesen, zusätzlich zu den bereits öffentlich aufgelegten Unterlagen die Fluglärmbelastung für die Planungswerte in den Nachtstunden (22.00–06.00 Uhr) zu berechnen. Die FZAG hat diese ergänzenden Berechnungen eingereicht.
Vorverlegung der letz­ten Slots am Abend: Mit der Verfügung über die Teilgenehmigung des Betriebs­reglements 2014 (BR 2014) vom 14. Mai 2018 hat das BAZL die FZAG angewiesen, innert einem Jahr einen Bericht zu erstellen, in dem die betriebliche Machbarkeit, wirtschaft­liche Tragbarkeit und die Wirkung auf die Lärmbelastung einer Vorverlegung der letzten Slots am Abend ausgewiesen und bewertet werden. Die FZAG hat diesen Bericht eingereicht.
Gesuchsunterlagen:
  • Geänderter Gesuchsbrief der FZAG vom 20. Juni 2019;
  • Änderung von Anhang 1 zum Betriebsreglement: in Art. 19 unter Randtitel lit. b der 1. Absatz, 2. Satz;
  • Geänderter Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Juni 2019;
  • Fachbericht Fluglärm der EMPA vom 17. Juni 2019;
  • Begleitbrief der FZAG zur Vorverlegung der letzten Slots am Abend vom 4. Juli 2019;
  • Abschlussbericht Vorverlegung der letzten Slots am Flughafen Zürich vom Mai 2019.

In den jeweils betroffenen Gemeinden liegen zusätzlich auf:

  • Gebiete mit Erleichterungen über dem Immissionsgrenzwert und über dem Alarmwert;
  • Karten im Massstab 1:5 000 mit Gebieten mit Überschreitungen Immissionsgrenzwert und Alarmwert.

Anhörung:

Das BAZL hört die Kantone Aargau, St. Gallen, Schaff­hausen, Thurgau, Zug und Zürich sowie die betroffenen Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die genannten Unterlagen können vom 9. September bis zum 8. Oktober 2019 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:

  • Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich;
  • Gemeindeverwaltung Wallisellen, Präsidialabteilung, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen;
  • weitere Auflagestellen gemäss Angaben im Amtsblatt des Kantons Zürich.

Die Unterlagen sind zudem im Internet publiziert unter:

http://www.bazl.admin.ch > Sicherheit > Infrastruktur > Flugplätze > Landesflughäfen > Flughafen Zürich > Anhörungen

Einsprachen:

Die während der öffentlichen Auflage vom 3. September bis zum 2. Oktober 2018 bereits eingegangenen Einsprachen verbleiben in den Akten und brauchen nicht erneut eingereicht zu werden.

Wer von den beschriebenen Änderungen betroffen ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise:

  • Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).
  • Das BAZL führt keine individuelle Korrespondenz mit den Einsprechenden. Sie werden zu gegebener Zeit Gelegenheit haben, die Akten einzusehen und Schlussbemerkungen einzureichen. Entsprechende Mitteilungen und Einladungen an die Einsprechenden werden im Bundesblatt und den kantonalen Amtsblättern publiziert.
  • Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 36d Abs. 4 LFG).
 

 

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