Verordnung über Schutz und Pflege des Gebiets "Hinterem Grindel" <br>Festsetzung der Schutzzonen

13. Dezember 2018
  1. Mit Beschluss vom 20. November 2018 hat der Gemeinderat Wallisellen gestützt auf Art. 18 ff. und Art. 23b ff. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und §§ 203, 205 und 211 Planungs- und Baugesetz (PBG), die Zonen zum Schutz des Gebietes "Hinterem Grindel" mit Weiheranlage, Brüelbach, Gehölzen, Ried- und Magerwiesen festgesetzt und die dazugehörige Verordnung erlassen.
  2. Die Festsetzung umfasst folgende Bestandteile:
  • Verordnung über Schutz und Pflege des Gebietes "Hinterem Grindel" in der Gemeinde Wallisellen vom 16. November 2018
  • Schutzzonenplan 1:1000 vom 16. November 2018
  1. Der Festsetzungsbeschluss wird am 14. Dezember 2018 im Amtsblatt des Kantons Zürich und am 13. Dezember 2018 im Anzeiger von Wallisellen amtlich publiziert. Gleichzeitig erfolgt die schriftliche Eröffnung an die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer unter Beilage des Verordnungstextes und des Schutzzonenplanes.
  2. Gegen diese Verordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, mit schriftlicher Begründung beim Rekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
  3. Der Verordnungstext und der Schutzzonenplan werden während der Rekursfrist in der Abteilung Tiefbau und Landschaft, Herzogenmühle 18, 8304 Wallisellen öffentlich aufgelegt. Sie können während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. 
  4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die kommunale Verordnung zum Schutze des Naherholungsgebietes "Hinderem Grindel" vom 26. September 2003. Allfälligen Rekursen kommt gemäss § 211 Abs. 4 PBG keine aufschiebende Wirkung zu.

Gemeinderat Wallisellen

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