31. Mai 2018
Auf den 1. Januar 2018 ist das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) vom 11. Mai 2015 in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Gemeinden in einem Erlass weitere Identifikatoren und Merkmale im Einwohnerregister festlegen können, die nötig sind, um die Aufgaben erfüllen zu können (§ 11 Abs. 4 MERG). Der Gemeinderat hat gestützt auf § 11 Abs. 4 Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) in Verbindung mit § 7 Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV) sowie in Anwendung von § 4 Abs. 3 Gemeindegesetz (GG) für die Einwohnerkontrolle die aufgrund kommunaler Mehranforderungen erforderlichen folgenden Identifikatoren und Mehranforderungen festgelegt.