Erweiterte Identifikatoren und Merkmale im Einwohnerregister

31. Mai 2018
Auf den 1. Januar 2018 ist das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) vom 11. Mai 2015 in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Gemeinden in einem Erlass weitere Identifikatoren und Merkmale im Einwohnerregister festlegen können, die nötig sind, um die Aufgaben erfüllen zu können (§ 11 Abs. 4 MERG). Der Gemeinderat hat gestützt auf § 11 Abs. 4 Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) in Verbindung mit § 7 Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV) sowie in Anwendung von § 4 Abs. 3 Gemeindegesetz (GG) für die Einwohnerkontrolle die aufgrund kommunaler Mehranforderungen erforderlichen folgenden Identifikatoren und Mehranforderungen festgelegt.
  • Allianzname (wenn auf Dokumenten wie Heimatschein ersichtlich)
  • Frei wählbarer Rufname
  • Name im ausländischen Pass
  • Datum und Ort des Zivilstandsereignisses
  • Elternnamen (Beziehungen)
  • Krankenkassen Angaben Ja/Nein/Befreit (*gesetzlicher Auftrag Abklärung KVG)
  • Adresse auswärtiger Aufenthalt
  • Akademischer Titel (sofern es sich um einen anerkannten Titel handelt)
  • Datum der Einreise (bei ausländischen Staatsangehörigen)
  • Zentrale Migrationsinformationssystem-Nummer (ZEMIS-Nummer, wird vom Migrationsamt erteilt)
  • Zürcher Ausländerausweis-Nummer (ZH-Nummer, wird vom Migrationsamt erteilt)
  • System-Nummer (Persönliche Identifikation-Nummer, wird vom Einwohnerkontroll-System automatisch erteilt)
  • 11-stellige AHV-Nummer (wird vom Einwohnerkontrolle-System automatisch erteilt)
  • Sperrvermerke (Daten- und Adress-Sperren)
  • Notizen, Bemerkungen, Aktivitäten
  • Kommunikation (E-Mail Adresse, Telefon-Nummer, müssen beim E-Umzug angegeben werden und werden automatisch ins Nest eingelesen, nur für internen Gebrauch)

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