Entlassung aus dem Denkmalschutz - Widerruf Schutzverfügung
Ein Teil des Gebäudes Vers.-Nr. 165 muss wegen des baulichen Zustandes aus dem Denkmalschutz und dem Inventar entlassen werden. Die Schutzverfügung gemäss Präsidialverfügung vom 11. April 2017 wird widerrufen.
Der Beschluss und die dazugehörigen Akten liegend während 5 Tagen* in der Abteilung Hochbau und Planung, Herzogenmühle 18, 8304 Wallisellen, während den Schalteröffnungszeiten, zur Einsicht auf.
Gegen diesen Beschluss des Gemeinderates kann innert 5 Tagen*, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
*Die verkürzte Auflagefrist von 5 Tagen stützt sich auf § 22 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und ergibt sich aus dem baulichen Zustandes des Gebäudes Vers.-Nr. 165.
GEMEINDERAT WALLISELLEN